ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR
HAFNER, PLATTEN- UND FLIESENLEGER
Unverbindliche Verbandsempfehlung gem. § 31 Kartellgesetz 1988 –
dem Kartellgericht angezeigt am 27.3.2002, Reg.Z. V 112;
1. Geltung der AGB
Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt
gegebenen AGB sowie die einschlägigen ÖNormen, z.B. ÖNorm B 2207 oder ÖNorm B 2233.
Unser Vertragspartner, sofern er nicht Verbraucher ist, stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB
durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen
abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind
diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren
Fällen vereinbart werden.
2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Abgabe einer Auftragsbestätigung durch uns,
spätestens aber mit Beginn unserer Arbeiten, als geschlossen.
Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft hat eine Ablehnung des Kundenauftrages durch uns binnen
Wochenfrist zu erfolgen.
3. Kostenvoranschlag
Für einen Kostenvoranschlag ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Ein für den Kostenvoranschlag
bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit
übernommen werden, Kostenvoranschläge sind daher unverbindlich.
Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen aufgrund von Änderungen des Leistungsumfanges, der
Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, Kollektivvertragslöhne, Materialpreise oder Finanzierung, die
jeweils nicht in unserem Einflussbereich liegen, im Ausmaß von mehr als 15% ergeben, so wird der
Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche
Kostenüberschreitungen bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten
ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Bei Verbrauchergeschäften werden auch allfällige
Kosteneinsparungen aliquot weitergegeben.
4. Pläne, Zeichnungen, sonstige Unterlagen
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben
ausschließliches geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe,
Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
5. Preis
Mangels gesonderter Vereinbarung sind wir berechtigt die von uns zu erbringende Werkleistung nach dem
tatsächlichen Anfall und den uns daraus entstandenen Aufwand in angemessener Höhe in Rechnung zu
stellen.
Im Falle eines vereinbarten Preises liegt unsererseits die Annahme zu Grunde, dass die vertragliche Leistung
ungehindert und in einem Zuge erbracht werden kann.
Auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung berechtigen uns zusätzliche Leistungen, Änderung der Umstände
der Leistungserbringung, die nicht unserer Risikosphäre zuzuordnen sind, oder über den ursprünglichen Inhalt
der Vereinbarung hinaus in Auftrag gegebene Leistungen, zu einer Nachforderung.
Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind
jedenfalls zwei Monate gültig. Sollten sich die aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche der
Hafner, Platten- und Fliesenleger oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für
Materialien, Finanzierung, oder der Leistungsumfang oder die Beschaffenheit von zu bearbeitenden Flächen
ohne, dass wir darauf Einfluss haben, verändern, so werden die Preise entsprechend erhöht oder im Falle eines
Verbrauchergeschäftes auch ermäßigt.
6. Fälligkeit
Mangels anderslautender Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen:
25 % der Auftragssumme bei Vertragsabschluß
25 % der Auftragssumme bei Beginn der Arbeiten
Rest bei Rechnungslegung nach Fertigstellung.
Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden
Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und
verhältnismäßig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des
eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze
der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt,
verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,-- sowie die Evidenzhaltung des
Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 4,-- zu bezahlen.
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers / Werkbestellers sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 10% jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz
höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
Außerdem wird für den Fall des Zahlungsverzuges gegebenenfalls das Gesamtentgelt bzw. sonstige offene
Forderungen sofort fällig. Im Falle eines Verbrauchergeschäftes jedoch nur dann, wenn wir unsere Leistung
erbracht haben, die rückständige Leistung des Verbrauchers zumindest seit 6 Wochen fällig ist und wir den
Verbraucher unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2
Wochen erfolglos gemahnt haben.
7. Transportkosten, Verwahrungspflicht
Wir gehen davon aus, dass die Zufahrt bis zum Verlegeort mit Klein – LKW erlaubt und möglich ist.
Sollte dies nicht möglich sein, werden allenfalls zusätzlich erforderliche Transportleistungen gesondert
angemessen in Rechnung gestellt.
Für Beschädigungen, Nachteile und Verluste (Diebstahl), die nicht von uns zu vertreten sind, hat der
Werkbesteller einzustehen und uns völlig schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der Werkbesteller
keinen zur Aufbewahrung von Material und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur
Verfügung stellt.
8. Ausführungsbedingungen
Der Werkbesteller hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten eine dauerhafte Raumtemperatur von
mindestens +10 Celsius gewährleistet sowie eine für uns unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme möglich
ist.
Der Werkbesteller hat außerdem alle zur Ausführung erforderlichen Gerüste und Bauaufzüge
beizustellen, ansonsten die daraus resultierenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Termine
Die Überschreitung von uns genannter Termine bis zu einer Woche gilt jedenfalls als genehmigt.
Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch uns ist die sach- und fachgerechte Fertigstellung des
Untergrundes bzw. sonstiger für unsere Leistung erforderlicher Vorarbeiten. Sollte aus Gründen der
Nichtfertigstellung der Beginn Arbeiten unsererseits verzögern sind wir berechtigt die Arbeiten erst ab
entsprechender Fertigstellungsmeldung zu beginnen und erstreckt sich die Frist für die Herstellung durch uns
dementsprechend, ohne dass die Folgen des Leistungsverzuges oder sonstige Folgen eintreten.
10. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
11. Schadenersatz
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für
Personenschäden. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft hat der Werkbesteller uns die grobe
Fahrlässigkeit nachzuweisen und verjähren Ersatzansprüche binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden
und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren ab Leistungserbringung.
12. Gewährleistung
Soweit es sich um Verbrauchergeschäfte handelt gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Ansonsten beträgt die Gewährleistungsfirst 2 Jahre ab Fertigstellung. Der Werkbesteller hat zu beweisen,
dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung vorhanden war.
Für alle Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gem. § 377 UGB, auch in den Fällen, in denen es sich um Mängel im Zusammenhang mit der Verlegung / Errichtung (Werkleistung) handelt.
Gewährleistungsansprüche können wir nach unserer Wahl in Form der Verbesserung (Reparatur), des
Austausches der mangelhaften Sache oder der Preisminderung erfüllen.
Ein Preisminderungsanspruch steht unserem Vertragspartner nur zu, wenn der Mangel unbehebbar und
geringfügig ist. Lediglich im Falle eines unbehebbaren und nicht geringfügigen Mangels steht ein
Wandlungsanspruch zu.
13. Geringfügige Leistungsänderungen
Geringfügige und sachlich gerechtfertigte Änderungen, die nicht den Preis betreffen, die aber z. B.
geringfügigen Unterschieden in der Farbschattierung der keramischen Oberfläche, der Maße, der
Oberflächenstruktur etc. gelegen sind, können unsererseits vorgenommen werden.
14. Prüf- und Warnpflicht
Uns trifft keine, über den üblichen Umfang hinausgehende, besondere Prüf- und Untersuchungspflicht. Der
Werkbesteller leistet Gewähr dafür, dass die von uns zu bearbeitenden Böden, Wände etc. alle
Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Werkausführung unsererseits besitzen.
15. Aufrechnungsverbot
Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft ist eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit
Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ausgeschlossen.
16. Leistungsverweigerungsverbot
Soweit es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nicht zur
Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Entgelts, der das Doppelte der
voraussichtlichen Kosten für die Mängelbehebung nicht übersteigen darf.
17. Formvorschriften
Bei Verbrauchergeschäften bedürfen sämtliche an uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen etc. zu ihrer
Rechtwirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift.
Bei allen anderen Geschäften bedürfen sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen,
Nebenabreden usw. zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift.
Beide Vertragspartner werden Adressänderungen dem anderen Vertragspartner unaufgefordert und umgehend
bekanntgeben, widrigenfalls Schriftstücke an die zuletzt bekanntgegebene Adresse rechtswirksam zugestellt
werden können.
18. Rechtswahl
Es gilt österreichisches Recht.
19. Gerichtsstand
Soweit nicht ein Verbrauchergeschäft vorliegt ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag resultierenden
Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Der
Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen Gerichtsstand zu klagen.
Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der
Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte
zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der
Beschäftigung hat.